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Produktedetails


Art.Nr:
75363
Autor: / Künstler:
Kägi, Werner
Titel:
Gutachten zum Jesuiten- und Klosterartikel der Bundesverfassung
Untertitel / Graf. Technik:
Schlagwort:
Helvetica - Allgemein
Bindung / Bildgrösse:
Brosch.
Verlag:
Ort:
o. Angaben
Erscheinungsjahr:
1973
Buchdaten / Blattgrösse:
4°, 281 S.
Zustand:
Umschlag meist ausgeblichen, Papier tlw. etw. gebräunt, etw. gebrauchsspurig.
Bemerkung:
EA. - «Als Ausnahmeartikel der Bundesverfassung (auch konfessionelle A. genannt) gelten diejenigen Verfassungsnormen, welche die Glaubens- und Gewissensfreiheit einseitig einschränken. Als Ausfluss der konfessionellen Kämpfe des 19. Jh. richteten sie sich v.a. gegen die kath. Kirche, aber mit dem 1893 eingeführten Schächtverbot auch gegen das Judentum. Bereits die Verfassung von 1848 verbot den Jesuiten und den "affiliierten Gesellschaften" jedes Wirken in Staat und Kirche. Im Kulturkampf wurden die A. in der BV von 1874 verschärft: Art. 51 präzisierte das Jesuitenverbot, Art. 52 verbot die Errichtung neuer oder die Wiederherstellung aufgehobener Klöster, Art. 50 Abs. 4 unterstellte die Errichtung von Bistümern der Genehmigung durch den Bund und Art. 75 schloss Schweizer Bürger geistl. Standes (auch ordinierte ref. Pfarrer) von der Wahl in den Nationalrat aus. Die Schöpfer der A. wie auch deren spätere Verteidiger wie Fritz Fleiner und Zaccaria Giacometti rechtfertigten diese als Massnahmen zum Schutz des Religionsfriedens. Die Mehrheit der Schweizer Katholiken empfand die A. als Diskriminierung, die aber der Legitimierung des polit. Katholizismus dienten. 1919 verlangte der kath.-konservative Nationalrat Jean-Marie Musy vergebl. in einer -- erst 1947 abgeschriebenen -- Motion die Aufhebung der A. Im 20. Jh. wurden die A. (v.a. der Jesuitenartikel) extensiv ausgelegt und Neugründungen von Klöstern wurden unter anderer Rechtsform (z.B. als Priorat wie Hauterive) toleriert. Nach 1950 anerkannten auch nichtkath. Staatsrechtler, dass die Art. 51 und 52 "unhaltbar" (Werner Kägi) und "diskriminierend" (Jean-François Aubert) seien. Die Motion Ludwig von Moos (1954) führte zur Volksabstimmung vom 20.5.1973, in welcher diese beiden A. ersatzlos gestrichen wurden. Die Motion Alfred Ackermann von 1962 zur Streichung des Bistumsartikel hatte dagegen keinen Erfolg. Die BV 1999 hob das Wahlverbot für Geistliche auf, beliess aber gegen den Widerstand kath. Kreise den Bistumsartikel (Art. 72 Abs. 3), der am 10.6.2001 schliessl. als letzter A. von Volk und Ständen aufgehoben wurde» (HLS).
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